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Rechtsstreitigkeiten in spanischem Kaufvertragsrecht

 

Tipp:

Lassen Sie jeden Immobilienkaufvertrag in Spanien von unserer Kanzlei prüfen, und zwar auf Richtigkeit der Anwendung des spanischen Immobilienrechtes und auf Vollständigkeit, so dass keine wesentlichen Klauseln weggelassen werden.

Wir beraten, betreuen und vertreten Sie mit Fachwissen bei Rechtsstreitigkeiten zum spanischen Immobilienrecht und spanischen Immobilienvertragsrecht vor spanischen und deutschen Gerichten.

 

Tipp zum spanischen Immobilienrecht:

Aber wir empfehlen schon vorab, dass Kaufverträge über spanische Immobilien, obgleich Sie zwischen deutschen Parteien geschlossen werden, von uns als Fachleute im spanischen Immobilienkaufrecht erstellt werden, um Rechtsstreitigkeiten und gerichtliche Niederlagen mit hohen Kostenaufwand zu vermeiden.

 

Fallbeispiel

Es wird über eine spanische Immobilie auf Teneriffa zwischen 2 deutschen Vertragsparteien ein Optionskaufvertrag über die besagte Immobilie geschlossen. Das OLG Düsseldorf hat in letzter Instanz entschieden und unserer Vertragspartei recht gegeben. Die Zuständigkeit der spanischen Gerichte ist gegeben.

Die Klage wurde von den Käufern der spanischen Immobilie nicht vor den spanischen Gerichten in Teneriffa eingereicht, sondern vor den deutschen Gerichten, mit der Argumentation, dass es sich um ein Immobilienkaufvertrag zwischen deutschen Personen handelt. Genaugenommen handelte es sich um einen Optionskaufvertrag, der sich wesentlich von einem Immobilienkaufvertrag unterscheidet, da im Optionskaufvertrag lediglich eine Kaufoption vom Käufer erworben wird, aber kein schuldrechtlicher Kaufanspruch oder gar Übereignungsanspruch auf die spanische Immobilie.

Auch die sogenannte arras Klausel, Vertragsstrafenklausel, findet bei Optionskaufverträgen in der Regel keine Anwendung, sondern nur bei Immobilienkaufverträgen in privatschriftlicher Form.

Im vorliegenden Falle, wurde die Vertragsstrafklausel vereinbart und die folgende Gerichtsstandsregelung: „Es wird ausdruecklich und ausschliesslich spanisches Recht vereinbart, und der Lageort der Immobilie bestimmt den Gerichtsstand. Zustellungen erfolgen an die Anschriften, die in diesem Vertrag genannt sind.“

Die Gerichtsstandsregelung hat der Überprüfung des Oberlandesgerichtes standgehalten und es wurde korrekterweise der Art.23 VO 44/2001 zugrundegelegt.

Hinweis zur Gerichtsstandsregelung in einem spanischen Immobilienkaufvertrag:

Es ist darauf hinzuweisen, dass ohne die Gerichtsstandsregelung im Vertrag, die Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben gewesen wäre, da Vertragsauflösungsklagen oder Bereicherungsklagen wie im vorliegenden Falle nicht nach dem Art. 22 EGVO 44/2001 eingeklagt werden, sondern am Wohnort des Beklagten.

Wir beraten Sie und vertreten Sie vor deutsch-spanischen Gerichten, um Ihre Rechte durchzusetzen.

 

 

 


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