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Schadensersatzansprüche gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft

 

Die Verjährungsfrist der Klage auf Schadensersatz aufgrund von Schäden, die durch die rechtliche Verletzung der Erhaltungspflicht durch die Gemeinschaft verursacht werden, ist nicht die der außervertraglichen Haftung von einem Jahr, sondern die der persönlichen Haftpflicht von 5 Jahren.
 

Gerichtsentscheidung

Ein Unternehmen fordert von zwei Eigentümergemeinschaften Ersatz für Schäden, die an den Räumlichkeiten seines Eigentums infolge der Verletzung der Pflicht zur Erhaltung des Eigentums durch diese Gemeinschaften verursacht wurden.

Das Gericht erster Instanz hat die Ansprüche teilweise bestätigt und die Gemeinschaften zur Entschädigung des Unternehmens verurteilt.

Beide Gemeinschaften haben Berufung eingelegt und das Gericht hat die Berufungen bestätigt.

Es ist der Auffassung, dass die Haftung für Schäden, die durch mangelnde Erhaltung und Instandhaltung des Gebäudes verursacht werden, einer Frist von einem Jahr unterliegt, die allgemein für außervertragliche Haftungsklagen gilt. Somit wäre die Klage verjährt.

Das Unternehmen legt Kassationsbeschwerde mit der Begründung ein, dass es eine widersprüchliche Rechtsprechung des Landgerichts über die Verjährung der Schadenersatzklage wegen Verletzung die im spanischen Gesetz über horizontales Eigentum (LPH) auferlegten Verpflichtungen gibt.

Es ist der Auffassung, dass sich die Klage des angefochtenen Urteil von dieser unterscheidet.

Für den Obersten Gerichtshof ist die umstrittene Frage, ob die Entschädigung für Schäden, die durch die Verletzung der durch LPH Art.10.1 der Eigentümergemeinschaft auferlegten Erhaltungspflichten verursacht werden, der Verjährung von einem Jahr oder der allgemeinen Frist von 15 Jahren – derzeit 5 Jahren – unterliegt, weil es sich um eine persönliche Klage ohne besondere Verjährung handelt.
 

Entscheidung Oberster Gerichtshof

Für den Obersten Gerichtshof ist die umstrittene Frage, ob die Entschädigung für Schäden, die durch die Verletzung der durch LPH Art.10.1 der Eigentümergemeinschaft auferlegten Erhaltungspflichten verursacht werden, der Verjährung von einem Jahr oder der allgemeinen Frist von 15 Jahren – derzeit 5 Jahren – unterliegt, weil es sich um eine persönliche Klage ohne besondere Verjährung handelt.

Es ist zu beachten, dass die Klage auf Ersatz des verursachten Schadens auf der unbestrittenen Behauptung beruht, dass der angeblich verursachte Schaden aus der Verletzung einer rechtlichen Verpflichtung entsteht, nämlich der Durchführung der für die Erhaltung und Instandhaltung der gemeinschaftlichen Elemente erforderlichen Arbeiten, damit sie weder anderen gemeinschaftlichem Eigentum noch dem privaten Eigentum Schaden zufügen.

Sie kann daher nicht mit denen gleichgesetzt werden, die sich aus unerlaubten Handlungen oder Unterlassungen ergeben, die nach einem Jahr verjähren.

Der Oberste Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Klage nicht verjährt ist. Die 5-Jahres-Frist gilt, da diese für die Aufforderung zur Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen nicht von der Frist für die Aufforderung zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen der Klage zur Aufforderung der schädlichen Folgen einer solchen Nichterfüllung getrennt werden kann.

 

 


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