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Unbewohntes Eigentum auf Mallorca
Neuregelungen im Gesetz der Balearen
Bemerkung
Als unbewohnt gilt eine Wohnung, die über einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren ununterbrochen unbewohnt bleibt, ohne dass ein Grund vorliegt, der dies rechtfertigt.
Als Großbesitzer von Wohnungen gilt eine natürliche oder juristische Person, die selbst, direkt oder indirekt durch Beteiligung an den Unternehmen oder Unternehmensgruppen, über die sie die tatsächliche Kontrolle hat, 10 oder mehr Wohnungen (Gebiet Balearen) im Rahmen von Eigentum, Miete, Pachtverhältnis, Nießbrauch oder einem anderen Recht, das sie zur Abtretung ihrer Nutzung ermächtigt, besitzt und deren wirtschaftliche Tätigkeit die Entwicklung, Vermittlung, Verwaltung, Investition, der Kauf und Verkauf, die Miete oder Finanzierung von Wohnungen ist.
Verzeichnis leerstehender Wohnungen
Das Register der unbewohnten Wohnungen und das Verfahren der Zwangsübertragung werden durch das Gesetz der Balearen L5/2018 neu geregelt.
Decreto Baleares 36/2019, BOIB 11-5-19
Mit Wirkung vom 12.05.2019, wurden folgende Bestimmungen im L Baleares 5/2018, in Bezug auf unbewohntes Wohnungseigentum, geregelt:
- Das Register der unbewohnten Liegenschaften von Großbesitzern (D Baleares 36/2019 Art.6 bis 13)
- Das Verfahren zur Eintragung, Änderung und Löschung der Daten im Register (D Baleares 36/2019 Art.9 bis 13)
- Das Verfahren der Zwangsübergabe solcher Wohnungen an die IBAVI (D Baleares 36/2019 Art.14 bis 21), sowie
- Die Verwaltungskriterien für diese Immobilien durch die IBAVI (D Baleares 36/2019 Art.29 bis 33)
Zweck des Registers
Zweck des Registers ist die Kontrolle und Überwachung von unbesetzten Wohnungen, die in Händen von Großeigentümern sind (Banken, Fonds, Unternehmensgruppen etc).
Seine Organisation und Funktionsweise wurden durch L(Gesetz) Baleares 5/201 und durch D(Dekret) Baleares 36/2019 art.6 s. Geregelt.
Die Hauptziele des Registers sind:
- Identifizierung der dauer unbewohnten Wohnungen
- Steuerung und Überwachung von leerstehenden Wohnungen
- Grundlage für die Einleitung des Verfahrens zur Zwangsübertragung
- Bereitstellung von Informationen und statistischen Daten über den vorhandenen Wohnungsbestand
- Gestaltung von Maßnahmen, die darauf abzielen, den Wohnungsmangel zu mildern
- Bereitstellung von Informationen über den vorhandenen Wohnungsbestand
Unbesetzte Wohnungen von im Register eingetragenen Großbesitzern können vorübergehend an das Instituto Balear de la Vivienda (die Balearische Wohnungsbaubehörde – IBAVI) übertragen werden, um dem objektiven Bedarf an Wohnraum gerecht zu werden.
Die IBAVI ist für die Verwaltung der überlassenen Wohnungen zum Zwecke der Vergabe an bedürftige Personen oder Familien für die Dauer der in den staatlichen Grundvorschriften festgelegten Verträge über die Miete für gewöhnlichen Aufenthalt zuständig. Diese können im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien verlängert werden.
IBAVI ist verantwortlich für die Regelung der Entscheidungsprozesse und den Ausgleich des abgetretenen Wohnraums.
In jedem Fall ist den Großbesitzern eine angemessene Entschädigung garantiert, die höher sein kann als die vom Mieter der Wohnung gezahlte Miete.
Zur Behebung der Unstimmigkeiten bei der Feststellung der Schätzung wurde ein Verwaltungsorgan ohne Rechtspersönlichkeit gebildet, das sich aus Juristen, Architekten und technischen Architekten zusammensetzt (D Baleares 36/2019 Art.22 bis 26).
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