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Immobilienkauf –  Anspruch auf Gewährleistung

 

Wann verjährt der Anspruch auf Gewährleistung?

 

In Spanien können Sie Ihre Gewährleistungsrechte bei Sachmängeln bei Immobilienkauf und Bau aus Vertrag und subjektiver Verschuldenshaftung als auch nach dem Baugesetz (LOE) nach einer objektiven Haftung der am Bau Beteiligten geltend machen.

Wichtig ist es, die Verjährungsfristen zu beachten, da mit Zeitablauf die Ansprüche auf Nachbesserung und Schadensersatz aufgrund von Baumängeln verloren gehen.
 

  1. Sie kaufen eine Immobilie in der Region Girona, die schon 20 Jahre alt ist und nach 2 Monaten haben Sie sichtbare Feuchtigkeitsschaeden mit Schimmel.

    Als Immobilienkäufer haben Sie nach Art. 1484 CC (spanisches Zivilgesetzbuch) 6 Monate Zeit, gerechnet ab dem notariellen Kauftermin, Schadensersatz wegen Sachmaengel geltend zu machen.

  2.  

  3. Sie bauen eine neue Immobilie in Andalusien, Conil de la Frontera und der Bauunternehmer führt die Bauarbeiten unsauber aus (Beispiel: Mängel bei der Ausfugung der Bodenplatten).

    Verjährung der Haftung des Bauunternehmers aus Vertrag: Sie können 5 Jahre lang gegen den Bauunternehmer vorgehen.

    Verjährung der Haftungsklage in Spanien aus objektiven Sachmangel am Bau: Nach 5 Jahren zeigen sich Risse an der Wand. Ursache ist eine Bodensenkung.

    Sie können Sachmängel gegen den Bauunternehmer und gegen den Architekten geltend machen.

    Einmal aus dem LOE (Bauordnungsgesetz) mit einer Verjährungsfrist von 10 Jahren und einmal aus dem direkten Vertragsverhältnis zwischen Ihnen als Bauherr und Eigentümer mit dem Bauunternehmer oder Architekten, wenn letztere schuldhaft gehandelt haben, sprich die Bauleistungen wurden fehlerhaft erbracht.

  4.  

  5. Sie renovieren ein altes Haus auf Gran Canaria und der Architekt hat die Planung nicht ordentlich ausgeführt. Es müssen Installationen abgerissen und neu eingebaut werden, und es kommt zu Bauverzögerungen.

    Die Verjährung für die Haftungsklage gegen den Architekten verjährt in 5 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt, wenn Sie die Mängel erkennen und erstmals die Klage einreichen könnten.

 

SERVICE:

Nutzen Sie Service unserer Kanzlei Legalium in ganz Spanien. Sie werden auf deutsch betreut und beraten und bei den spanischen Gerichten durch Rechtsanwalt D.Luickhardt (Zugelassener Rechtsanwalt für Immobilienrecht in Spanien, Abogado) und seinem Team begleitet.

Wir bereiten die Verträge für das Bauprojekt für Sie als Eigentümer und den Architekten als auch die Handwerker vor. wenn es zu Schlechterfüllung des Bau- oder Architektenvertrages, oder zu Bauverzögerungen kommt, prüfen wir die Erfolgschancen einer Klage vor den spanischen Gerichten.

Darüber hinaus verfügen wir über eine Architektin, die an unsere Kanzlei Legalium angeschlossen die Begutachtung der Sachmängel am Bau und an der Immobilie bewertet und begutachtet.
 


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