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Immobilienerwerb in Spanien – Problemfälle

 

 

B) Betrug

 

Am 19.12.2012 hat das Berufungsgericht von Santa Cruz de Tenerife ein interesantes Strafurteil gefällt und einen Immobilienmakler aus Los Cristianos (Teneriffa Süd) von dem Vorwurf des Betruges freigesprochen, da die betrügerische Täuschung nicht nachgewiesen wurde.

 

Die Tatbestandsmerkmale eines Betruges sind

  • Täuschung
  • Vermögensverfügung aufgrund der Täuschung
  • Vermögensvorteil eines Dritten, in der Regel des Betrügers.

Aber im vorliegenden Betrugsprozess gegen einen Immobilienmakler auf Teneriffa, wurde dieser freigesprochen, obgleich nachgewiesen war, dass er von einem Immobilienkaufinteressenten eine Anzahlung für einen Immobilienkauf erhielt, und die Immobilie mit einer Hypothek und einer Beschlagnahmeverfügung belastet war.

Entlastend war, dass der Immobilienkäufer die Anzahlung leistete, ohne vorher das Grundbuch auf Lastenfreiheit geprüft zu haben.

Hätte der Immobilienmakler das Grundbuch vor Erhalt der Anzahlung geprüft und die Lasten gekannt, wäre der Betrugsvorwurf begründet gewesen, doch im vorliegenden Fall, konnte diese Sachkenntnis der Belastung der Immobilie nicht nachgewiesen werden.

 

Tipp:

Daraus folgt, dass vor der Bezahlung einer Anzahlung auf einen Immobilienkaufpreis stets das Grundbuch auf Lastenfreiheit zu prüfen ist und zudem klarzustellen ist, dass der Immobilienverkäufer auch der Inhaber der Immobilie ist.

Nutzen Sie unser Immobilienservicekaufpaket, von der Prüfung der Lastenfreiheit der Immobilie, bis hin zur Grundbuchumschreibung und steuerlichen Abwicklung, bieten wir Vollabwicklung und Rechtssicherheit für Ihren Immobilienkauf in Spanien.

 


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