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Klage auf Berichtigung des Grundbuchs
Artikel 40 der Ley Hipotecaria

Die Grundbuchberichtigungsklage nach Artikel 40 der spanischen Ley Hipotecaria (LH) ist ein zentrales Instrument zur Korrektur von Eintragungsfehlern im Registro de la Propiedad. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
Artikel 40 LH – Überblick
Artikel 40 regelt die Berichtigung von Eintragungen im Grundbuch, wenn diese nicht mit der tatsächlichen rechtlichen Situation übereinstimmen. Die Klage kann eingereicht werden, wenn:
- Ein Recht nicht eingetragen ist.
- Ein Recht falsch eingetragen ist.
- Ein Eintrag die Rechte Dritter verletzt.
Typische Ursachen für Berichtigungen
- Nicht-Eintragung eines Rechtsverhältnisses
→ Berichtigung durch:- Eintragung des fehlenden Titels.
- Reanudación del tracto sucesivo (Wiederherstellung der Eigentumskette).
- Gerichtliche Entscheidung.
- Erlöschen eines eingetragenen Rechts
→ Berichtigung durch Löschung gemäß Titel IV oder durch ein spezielles Verfahren. - Fehler oder Nichtigkeit eines Eintrags
→ Berichtigung nach Titel VII LH. - Falscher oder fehlerhafter Titel
→ Berichtigung nur mit Zustimmung des eingetragenen Eigentümers oder durch gerichtliche Entscheidung.
Gerichtliches Verfahren mit Zuständigkeit der Gerichte am Belegenheitsort der Immobilie
- Klagegegner: Alle Personen, die durch den fehlerhaften Eintrag begünstigt wurden.
- Verfahren: Declarativo (ordentliches Zivilverfahren).
- Kosten: Bei vollständiger Ablehnung trägt der Kläger die Kosten.
Fallbeispiele:
- Ein Grundstück ist im Grundbuch als Alleineigentum eines Ehepartners eingetragen, obwohl es im gesetzlichen Güterstand der sociedad de gananciales erworben wurde. Die andere Partei kann eine Berichtigungsklage einreichen, um ihren Anteil geltend zu machen.
- Ein anderer häufiger Fall in der Praxis ist, dass ein Erbe im Grundbuch eingetragen wird und später stellt sich heraus, dass er nicht Erbe wurde, da das Testament erfolgreich angefochten wurde.
Schutz Dritter
Die Berichtigung darf nicht die Rechte Dritter verletzen, die das Grundstück gutgläubig und entgeltlich erworben haben, während der fehlerhafte Eintrag gültig war.
Quelle
Artikel 40 des Hypothekengesetzes (Ley Hipotecaria):
„Die Berichtigung des Registers kann nur von dem Inhaber des Eigentums oder dinglichen Rechts beantragt werden, das nicht eingetragen ist, falsch eingetragen ist oder durch einen ungenauen Eintrag verletzt wird, und erfolgt nach folgenden Vorschriften:
a) Wenn die Ungenauigkeit darauf beruht, dass ein immobilienrechtliches Verhältnis keinen Zugang zum Register hatte, erfolgt die Berichtigung: erstens durch Eintragung des entsprechenden Titels, sofern dies möglich ist; zweitens durch Wiederaufnahme der aufeinanderfolgenden Eigentumsübertragungen gemäß Titel VI dieses Gesetzes; und drittens durch gerichtliche Entscheidung, die die Berichtigung anordnet.
b) Wenn die Ungenauigkeit auf die Erlöschung eines eingetragenen oder vermerkten Rechts zurückzuführen ist, erfolgt die Berichtigung durch die entsprechende Löschung gemäß Titel IV oder durch das Freigabeverfahren gemäß Titel VI.
c) Wenn die Ungenauigkeit auf die Nichtigkeit oder einen Fehler eines Eintrags zurückzuführen ist, wird das Register gemäß Titel VII berichtigt.
d) Wenn die Ungenauigkeit auf Falschheit, Nichtigkeit oder Mängel des Titels zurückzuführen ist, der den Eintrag veranlasst hat, und allgemein auf jede andere nicht zuvor genannte Ursache, erfordert die Berichtigung die Zustimmung des Inhabers oder, falls diese nicht vorliegt, eine gerichtliche Entscheidung.
In Fällen, in denen die Berichtigung gerichtlich beantragt werden muss, richtet sich die Klage gegen alle Personen, denen der zu berichtigende Eintrag ein Recht gewährt, und wird nach den Vorschriften des entsprechenden Erkenntnisverfahrens durchgeführt. Wird die Berichtigungsklage vollständig abgewiesen, trägt der Kläger die Kosten; wird sie nur teilweise abgewiesen, entscheidet der Richter nach eigenem Ermessen.
Die Berichtigungsklage ist untrennbar mit dem Eigentum oder dinglichen Recht verbunden, aus dem sie abgeleitet wird.
In keinem Fall darf die Berichtigung des Registers die Rechte Dritter beeinträchtigen, die während der Gültigkeit des als ungenau erklärten Eintrags in gutem Glauben und gegen Entgelt erworben wurden.“
Hinweis zur Reform durch das Gesetz LO 1/2025:
Nach der Reform durch die LO 1/2025 vom 2. Januar gelten alle Verweise auf Einzelrichter als Verweise auf die entsprechenden Kammern der Instanzgerichte. Ab dem 03.04.2025 ist für die Zulassung von Zivilklagen der vorherige Versuch einer alternativen Streitbeilegung (MASC) erforderlich.
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