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Neubauerklärung in Spanien

 

Aktuelles aus der Rechtsprechung

 

 

SIE BAUEN EIN HAUS, DANN IST BEI BAUBEGINN EINE NEUBAUERKLÄRUNG ABZUGEBEN.
Oftmals in der Praxis wird vergessen

a. die Neubauerklärung

b. die Neubauerklärung zu Beginn und zum Abschluss erneut die Neubauerklärung in notarieller Urkunde.

Die Folgen sind in rechtlicher und steuerlicher Natur unerfreulich.

Eine spanische Immobilie die nicht im Grundbuch eintragen ist, kann nicht verkauft werden.

Eine spanische Immobilie, deren Bauende nicht im Grundbuch eingetragen ist, kann nicht verkauft werden, da Sie noch als im Bau befindlich gilt.

 

TIPP:

Als Immobilienkäufer ist hier acht geboten, da moeglicherweise die obligatorische Bauversicherung nicht vorgelegt wurde, und deshalb das Bauende nicht eingetragen wurde.

In Steuerlicher Hinsicht hat der Immobilienverkäufer in Spanien ein steuerliches Problem, wenn die Neubauerklärung nicht im Grundbuch eingetragen ist, da nämlich dann die Baukosten nicht steuerlich gewinnmindernd geltend gemacht werden koennen.

Für die Geltendmachung sind die originalen Baurechnungen erforderlich, als auch die Neubauerklärung.

AKTUELL:

Die aktuelle Rechtsprechung zum spanischen Immobilienrecht und Steuerrecht vom DGT 19.04.2017 zeigt noch folgendes Problem auf. Sollte die Bauwerte von der anf!anglichen Neubauerklärung nicht mit der endgültigen Neubauerklärung übereinstimmen, dann wird in der Dokumentensteuer eine Nacherhebung verlangt, die aufgrund des Steuersatzes von 1-2% je nach Region vom Bauunterschiedswert berechnet wird.

 


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