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Spanisches Mietrecht

 

Konsequenzen für Erbschaften und bei Immobilienkäufen durch die Reform im spanischen Mietrecht

 

Bislang musste bei Immobilienkäufen und Erbschaften unbedingt darauf geachtet werden, dass die Wohnung mietfrei ist, ansonsten konnten sich langjährige Räumungsprozesse anschliessen. Mit der Gesetzesreform soll sich dies nunmehr ändern.

Der Vermieter hat nunmehr ein Sonderkündigungsrecht, wenn nahe Angehörige die Wohnung nutzen wollen, folglich dürfte in Zukunft bei Erbschaften in Spanien von vermieteten Immobilieneigentum die Räumungsklage innerhalb von 2 Monaten zur Räumung führen, wenn die leiblichen Kinder die spanische Immobilie erben.

Bei Immobilienkäufen und Immobilienverkäufen sollte ein Rechtsanwalt rechtzeitig hinzugezogen werden, da das neue Mietrecht Möglichkeiten eröffnet, um eine Immobilie doch noch mietfrei verkaufen zu können, wenngleich der Mieter hartnäckig auf sein Mietrecht beharrt.

Bei Immobilienkäufen ist der Eigenbedarf entsprechend anzumelden.

 

Die Mietrechtsreform und Reform des Wohnungseigentumsrecht im Überblick:

 

Steht der Wohnungsmieter mit einer Monatsmiete im Rückstand, kann bereits Räumungsklage eingereicht werden. Bisher musste man 2 Monate abwarten.

  1. Die Räumungsklage kann jetzt im zügigen Klageverfahren -juicio verbal- durchgeführt werden.Im Juicio Verbal gelten keine Schriftsatzfristen und die mündliche Verhandlung kann kurzfristig anberaumt werden.
  2. Dem Vermieter wird ein Sonderkündigungsrecht bei Eigenbedarf für nahe Verwandte wie Kindern eingeräumt.Dies muss im Mietvertrag ausdrücklich vorgesehen werden, so kann die Mindestbindungsfrist des Vermieters von 5 Jahren umgangen werden.Dies gilt nicht bei der Vermietung von Zweitwohnresidenzen, hier gelten nicht die Schutzgesetze für den Mieter, wenn sorgfältig die allgemeinen zivilgesetzlichen Normen des spanischen Rechts zur Anwendung gebracht werden und 6 Monate Mietvertragslaufzeit vereinbart werden.
  3. Im spanischen Wohnungseigentumsrecht wird die Einrichtung von Installationen zu alternativen Energien im Genehmigungsverfahren der Eigentümergemeinschaften vereinfacht.Eine Ladestation für ein Elektrofahrzeug in der eigenen Garage bedarf keiner Zustimmung der Eigentümergemeinschaft, sondern nur der Anzeige gegenüber dem Präsidenten.Die Solarheizungsanlagen von Warmwassser auf dem eigenen Dach bedarf nur der Anzeige gegenüber dem Präsidenten, wenn sie das äussere Erscheinungsbild des Gebäudes nicht beeinträchtigt. Ansonsten ist eine 1/3 Abstimmungsquote erforderlich.Auf dem Gemeinschaftsdach müssen 3/5 der Miteigentümer in einer Eigentümerversammlung zustimmen.Wir beraten Sie im spanischen Wohnungseigentumsrecht (LPH – WEG), spanischen Mietrecht und vertreten Sie vor spanischen Gerichten.

 

 


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