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Touristische Vermietung Spanien 2025

 

Melderegister für Kurzzeitvermietung Pflicht ab 01.07.2025

 

In Zukunft wird die touristische Vermietung in Spanien nur noch möglich sein, wenn nach Art.6 des Gesetzes die online Plattformen wie Booking, Airbnb, Fewo, die spanische Registrierungsnummer erhalten. Genauso wird die Kurzzeitvermietung im Grundbuch registriert, als Verpflichtung und nicht mehr freiwillig, was bislang nur für Langzeitvermietung möglich war.
Dieses Melderegister hat nichts mit der Meldung des Gastes bei dem Innenministerium zu tun, und genausowenig, mit der VV Lizenz oder Verwantwortlichkeitserklärung zum Begin der touristischen Vermietung.

  • Digitale Transformation des Sektors

    Digitale Plattformen für touristische und saisonale Vermietungen haben den Markt revolutioniert, indem sie den Bürgern ermöglichen, ihre Wohnungen zu vermarkten und neue Einkommensquellen zu schaffen.

  • Regulierung und Vorschriften

    Die spanische Regierung hat die Verordnung (EU) 2024/1028 und das Königliche Dekret 1312/2024 zur Regulierung der touristischen Vermietungen durch ein zentrales Mietregister und das Digitale Einzelfenster umgesetzt.

  • Registrierungspflicht

    Alle Wohnungen, die für touristische und saisonale Vermietungen bestimmt sind, müssen im zentralen Mietregister eingetragen werden, um die Überwachung durch die Behörden zu erleichtern.

  • Funktionen des digitalen Enzelfensters

    Zentralisiert die Registrierungs- und Datenabfrageverfahren und fördert eine effiziente und schnelle Verwaltung.
    Digitale Plattformen müssen regelmäßig die Daten der Unterkünfte an das Digitale Einzelfenster übermitteln.
  • Ziele der Vorschriften

    Verbesserung der Transparenz, Nachhaltigkeit und des Zugangs zu Wohnraum.
    Schutz des verfassungsmäßigen Rechts auf Zugang zu Wohnraum und Bekämpfung unlauterer Praktiken.
  • Inkrafttreten

    Das Digitale Einzelfenster und die Anträge auf Registrierungsnummer sind ab dem 2. Januar 2025 betriebsbereit und ab dem 01.07.2025 voll wirksam.

Das spanische Rechtssystem unterscheidet zwischen zwei Arten von Kurzzeitvermietungen:

 

Wohnungen zur vorübergehenden Vermietung Wohnungen zur touristischen Vermietung

Diese Wohnungen haben keinen dauerhaften Wohncharakter und sind für spezifische Wohnlösungen wie Studenten, befristete Arbeitsstellen oder Aufenthalte während medizinischer Behandlungen bestimmt. In diesen Fällen sind keine zusätzlichen Informationen von den autonomen Gemeinschaften oder den Gemeinden erforderlich, um die obligatorischen Registrierungsnummern zu erhalten, da es sich um Vermietungen handelt, die durch das Gesetz 29/1994 vom 24. November über städtische Mietverträge geregelt sind.

 

Wohnungen, die für die touristische Vermietung bestimmt sind, unterliegen spezifischen Vorschriften der autonomen Gemeinschaften oder Gemeinden. Die Vermieter müssen die erforderlichen touristischen Vermietungsgenehmigungen bei den autonomen Gemeinschaften und Gemeinden beantragen.

Pflichten der Vermieter:

  1. Erhalt der Registrierungsnummer: Erforderlich, um Dienstleistungen über Online-Plattformen anzubieten.
  2. Bereitstellung von Informationen: Bereitstellung der im Artikel 9.2 geforderten Informationen zusammen mit dem Antrag.
  3. Beantwortung von Anfragen: Beantwortung von Informationsanforderungen der zuständigen Behörden.
  4. Aktualisierung der Informationen: Aktualisierung der Informationen über die registrierten Einheiten bei Änderungen und periodisch alle 12 Monate.
  5. Mitteilung der Registrierungsnummer: Mitteilung der Registrierungsnummer an die Online-Plattformen.

 

A

Artikel 9. Verfahren zur Registrierung und Beantragung einer Registrierungsnummer

Das Verfahren wird auf Antrag des Interessenten eingeleitet. Der Antrag ist über die elektronische Plattform des Colegio de Registradores de la Propiedad y Mercantiles de España einzureichen, wobei alle erforderlichen Unterlagen in elektronischem Format beizufügen sind. Es können Identifikations- und Unterschriftensysteme verwendet werden, die auf elektronischen Zertifikaten, dem Cl@ve-System oder nicht kryptografischen Unterschriften wie Einmalcodes, OTP-Unterschriften oder ähnlichen von vertrauenswürdigen Dritten angebotenen Systemen basieren, oder andere Systeme, die auf zuvor vereinbarten Schlüsseln basieren. Das gesamte Verfahren wird elektronisch vom Grundbuchamt abgewickelt.

Der Antrag muss mindestens Folgendes enthalten:

 

Für jede Einheit:
  • Die spezifische Adresse der Einheit, den eindeutigen Registrierungscode und die Katasterreferenz.
  • Die Art der Einheit, einschließlich ob es sich um ein vollständiges Grundstück, ein Zimmer etc
  • Ob die Einheit als Teil oder die gesamte Haupt- oder Zweitwohnung des Vermieters oder für andere Zwecke angeboten wird.
  • Die maximale Anzahl der Mieter, die in der Einheit untergebracht werden können.
  • Ob die Einheit einem Genehmigungsregime wie einer Genehmigung, /touristische Verantwortlichkeitserklaerung
  • Die Identifizierung der Kategorie oder Kategorien und Arten der Vermietung, für die eine Registrierungsnummer beantragt werden soll
  • Die Erklärung, dass das im Artikel 4.2.b) angegebene vorhanden ist.
In den von natürlichen Personen eingereichten Anträgen:
  • Der Name und die Nachnamen des Antragstellers.
  • Die Steueridentifikationsnummer.
  • Seine Adresse.
  • Eine Kontakttelefonnummer.
  • Eine E-Mail-Adresse für die schriftliche Kommunikation
In den von juristischen Personen eingereichten Anträgen:
  • Der Firmenname.
  • Die Steueridentifikationsnummer.
  • Die Identifizierung des gesetzlichen Vertreters.
  • Der Firmensitz.
  • Eine Kontakttelefonnummer eines Vertreters.
  • Eine E-Mail-Adresse für die schriftliche Kommunikation

Wir sind uns bewusst, dass diese neue Regelung bei Immobilienbesitzern Fragen und Unsicherheit hervorrufen kann. Unser Team unterstützt Sie bei der Eintragung Ihrer Immobilie in das einheitliche Register des Grunbuchamtes.

 


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