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Baumängel an der gekauften Immobilie

 

 

Beim Kauf einer spanischen Immobilie ist stets auf die Baumängel zu achten

  1. Baumängelhaftung – Verjährung

    Sie kaufen eine „neue“ Immobilie, die vor 10 Jahren fertig gebaut wurde, und bislang leerstand.

    Sollten Sie verdeckte Mängel entdecken, dann haben Sie nur 6 Monate nach dem Kaufdatum Zeit, um die Sachmängel im Rahmen der Gewährleistung gegen den Verkäufer geltend zu machen.

    Tipp:

    Sollte es sich um schwerwiegende Mängel handeln, dann kann die Verjährungsfrist durchaus 15 Jahre betragen. Es handelt sich dann um eine Kaufvertragshaftung wegen Nichterfüllung.

    Zu beachten ist, dass Sie nicht mehr gegen den Bauherr die Sachmängelansprüche geltend machen können, da die baurechtliche Verjährungsfrist mit der Fertigstellung der spanischen Immobilie beginnt und nicht mit dem Verkauf. Die Zehnjahresfrist der sogenannten Bauversicherung (LOE) wäre abgelaufen.

  2. Immobilienkauf Teneriffa – Grunderwerbssteuer Nacherhebung

    Auf Teneriffa gilt eine Grunderwerbssteuer von 6,5%, wohlgemerkt auf den Verkehrswert der Immobilie, und nicht auf den Kaufpreis in dem Kaufvertrag.

    Deshalb haben Sie als Immobilienkäufer in Teneriffa darauf zu achten, dass bei einem Immobilienkauf von 200.000 EUR, aber einem Verkehrswert von 500.000 EUR, die Differenz von 300.000 EUR nachzuversteuern ist. Ein Bussgeld wird in der Regel nicht verhängt.

    Tipp:

    Sollte der Verkehrswert zu hoch angesetzt sein, kann ein Gegenschätzgutachten erstellt werden, und gegen die Schätzung der Finanzbehörde Einspruch eingelegt werden. Beachten Sie die kurzen Fristen und die ordentliche juristische Begleitung durch unsere Steuer und Rechtsanwaltskanzlei ist erforderlich, da es sich um ein besonderes Rechtsmittel handelt, welches verwirkt wird, wenn Sie einen gewöhnlichen Einspruch vor der kanarischen Finanzbehörde auf Teneriffa einlegen.

 


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