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Ehelicher deutscher Güterstand beim Immobilienkauf von Eheleuten
Häufig unbeachtet und fehlerhaft werden Immobilienkäufe in Spanien notariell falsch beurkundet, da der deutsche gesetzliche eheliche Güterstand von in Spanien ansässigen Notaren nicht verstanden wird, und umso weniger von dem Grundbuch.
Während es beim Immobilienkauf in Spanien unproblematisch ist, erscheint das Problem, wenn die Immobilie verkauft werden soll und plötzlich der Notar oder das Grundbuch vom Ehegatten die Zustimmung verlangen.
Doch dieses Verlangen der Zustimmung ist rechtswidrig, wenn ein Ehegatte alleine das Immobilieneigentum in Spanien erworben hat und lediglich vermerkt ist, das er in dem gesetzlichen Güterstand seines Landes, hier Deutschland, verheiratet ist.
Nach dem deutschen Zugewinnausgleichsrecht kann ein Ehepartner in der Regel alleine ohne Zustimmung des Ehepartners über Immobilienvermögen in Spanien verfügen, inbesondere wenn es nicht das ganze Immobilienvermögen ist.
Problemfall aktuell 17.07.2023
Mit der Entscheidung des spanischen Finanzgerichts vom 17.07.2023 wird nochmals die Brisanz dargestellt, wenn 2 Eheleute eine Immobilie in Spanien kaufen, aber zum Beispiel nur ein Ehegatte den Kaufpreis bezahlt bzw einen grösseren Anteil am Kaufpreis bezahlt, als der erworbenen Miteigentumsquote entspricht.
Dies gilt insbesondere für deutsche Eheleute, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet sind und deshalb eine hinkende Gütertrennung in der Ehe herrscht, aber auch für alle Ehen, die durch einen Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung vereinbart haben.
Die spanischen Finanzbehörden können eine Schenkung annehmen, mit der entsprechenden Schenkungssteuerpflicht in Spanien.
Wir empfehlen stets vor jedem Immobilienkauf eine Beratung, zur Kaufpreiszahlung und den entsprechenden steuerrechtlichen Folgen in Spanien.
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