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Wohnrecht oder Niessbrauch in Spanien

 

 

Wohnrecht und Niessbrauch (usufructo) bei Schenkungen zwischen Familienangehörigen.

Fallbeispiel:

 

Der Vater verschenkt seinem Kind die spanische Immobilie und möchte lebenslang die Immobilie noch nutzen können, aber beim Tod keine Erbschaftssteuer in Spanien durch den Erben zahlen zu müssen.

Vorteil:

 

Niessbrauchsrecht – wird im Grundbuch eingetragen, ist somit auch gegen Verkäufe der Immobilie geschützt. Das Niessbrauchsrecht bleibt auch bestehen, wenn der Vater in das Altersheim geht und die Wohnung vermietet. Der Vater erhält den Mietzins, muss aber auch die laufenden Kosten wie Grundsteuer etc. von der spanischen Immobilie zahlen.

Vorteil:

 

Wohnrecht (derecho de habitacion) – zeitlich bestimmt – wenn der Vater in das Altersheim geht, dann erlischt das Wohnrecht. Der Vater hat keinen Anspruch auf die Mietzinsen aus Vermietung. Wichtig, wenn Sozialversicherungsträger versuchen Pflegekosten zu pfänden.

Fazit:

 

Das Niessbrauchsrecht ist weitreichender als das Wohnrecht. Deshalb ist das Niessbrauchsrecht steuerlich auch teurer, die Bemessungsgrundlage bei einem 60-jährigen Niessbrauchsberechtigten ist 29% vom steuerlichen Verkehrswert der Immobilie. Bei einem Verkehrswert von 100.000 EUR, ist das Niessbrauchsrecht 29.000 EUR Wert, während das Wohnrecht nur 21.750 EUR steuerlichen Wert hat.

 

 


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